Norm
UbG §2Rechtssatz
Neben jener Beschränkung der Bewegungsfreiheit, welcher der Patient bereits durch seine Unterbringung unterworfen ist, finden in psychiatrischen Anstalten auch weitergehende Beschränkungen statt, die den verbleibenden Bewegungsraum zusätzlich einengen, weshalb das UbG zwischen allgemeinen Beschränkungen, die der Unterbringung begriffsimmanent sind, und Beschränkungen auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes gemäß § 33 Abs 3, die besonderen verfahrensrechtlichen Bedingungen unterliegen, unterscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109085Im RIS seit
20.12.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2013