Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Bei einer in einem Hof liegenden Fläche ist jedenfalls im Allgemeinen davon auszugehen, dass kein Weg im Sinne der angeführten Bestimmung gegeben ist, und dass höchstens auf Grund von besonderen Umständen das Gegenteil angenommen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109222Im RIS seit
20.12.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015