RS OGH 1997/11/20 2Ob56/95, 2Ob221/06y, 6Ob75/08k, 2Ob191/07p, 2Ob43/21v

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Norm

ABGB §1325

Rechtssatz

Wird die Verfügbarkeit der individuellen Arbeitskraft des Verletzten unfallskausal beeinträchtigt, so stellt der entgehende Wert der Arbeitskraft einen Verdienstentgang dar, für dessen Bemessung zumeist die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft heranzuziehen sein wird. Schon in der mangelnden Verfügbarkeit und Verwendbarkeit der eigenen Arbeitskraft des Verletzten liegt dessen Verdienstentgang. Der Schaden infolge Verdienstentgangs entsteht bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in welchen der Verletzte nach dem - von ihm zu behauptenden und zu beweisenden - gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte. (Ersatz des zufolge Arbeitskraftbeeinträchtigung des Verletzten bereits eingetretenen positiven Schadens, der zum Beispiel in der eingeschränkten Einsetzbarkeit des Klägers (seiner Arbeitskraft) beim gemeinsam mit der Ehegattin geplanten Bau eines Hauses besteht.)

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 56/95
  • 2 Ob 221/06y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 221/06y
    nur: Der Schaden infolge Verdienstentgangs entsteht bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft. (T1)
  • 6 Ob 75/08k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 75/08k
    Beisatz: Hier: Die Mitwirkung am Ausbau des Hauses war von vornherein geplant und entsprach der (Lebens-)Planung des Klägers. Daher Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte. (T2)
  • 2 Ob 191/07p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 191/07p
    Bem: Vgl 1 Ob 261/02t. (T3)
    Veröff: SZ 2008/106
  • 2 Ob 43/21v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 43/21v
    Beisatz: Hier: Unfallbedingte Beeinträchtigung der Betreuung der pflegebedürftigen Eltern des Geschädigten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108904

Im RIS seit

20.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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