RS OGH 1997/11/20 2Ob2077/96x

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Norm

ZPO §502 Abs1 I
StVO §19 Abs6 BVIe

Rechtssatz

Ob im Einzelfall eine Verkehrsfläche als untergeordnet im Sinne des § 19 Abs 6 StVO anzusehen ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Falles beurteilt werden. Eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kommt der Lösung dieser Frage nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108907

Dokumentnummer

JJR_19971120_OGH0002_0020OB02077_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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