Norm
StVO §2 Abs1 Z8Rechtssatz
Ist neben einer Einbahnstraße (hier: vierspurige Einfallstraße) nur ein gekennzeichneter Radweg (hier: 1,8 Meter breit) vorhanden, so kann dieser in beiden Fahrtrichtungen unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes befahren werden, auch wenn die Gebotszeichen nach § 52 Z 16 nur in einer Richtung (hier: in Einbahnrichtung) angebracht sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
1,8 mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108910Dokumentnummer
JJR_19971120_OGH0002_0020OB00369_97X0000_001