RS OGH 1997/11/20 2Ob369/97x, 2Ob172/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1997
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Norm

StVO §2 Abs1 Z8
StVO 7 Abs5 VI
StVO §52 Z16

Rechtssatz

Ist neben einer Einbahnstraße (hier: vierspurige Einfallstraße) nur ein gekennzeichneter Radweg (hier: 1,8 Meter breit) vorhanden, so kann dieser in beiden Fahrtrichtungen unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes befahren werden, auch wenn die Gebotszeichen nach § 52 Z 16 nur in einer Richtung (hier: in Einbahnrichtung) angebracht sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 369/97x
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 369/97x
  • 2 Ob 172/00h
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 172/00h
    Vgl aber; Beisatz: Jetzt: § 8a StVO idF 20. StVO-Novelle BGBl I 1998/92. (T1) Beisatz: Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit von Richtungspfeilen darf ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Auch aus der Übergangsregelung des § 104 Abs 9 StVO ergibt sich keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung. (T2)

Schlagworte

1,8 m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108910

Dokumentnummer

JJR_19971120_OGH0002_0020OB00369_97X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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