RS OGH 1997/11/22 54R371/97s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1997
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Norm

ABGB §339
ZPO §235 Abs3

Rechtssatz

Auch gegen die Einwendungen des Gegners ist die Klagsänderung von einer Besitzstörungsklage in eine Unterlassungsklage zuzulassen, wenn damit keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen ist. Daß das Besitzstörungsbegehren (z.B. wegen Verfristung) abweisungsreif wäre, spricht alleine noch nicht gegen die Zulässigkeit der Klagsänderung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:1997:RSA0000017

Dokumentnummer

JJR_19971122_LG00569_05400R00371_97S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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