Norm
ABGB §339Rechtssatz
Auch gegen die Einwendungen des Gegners ist die Klagsänderung von einer Besitzstörungsklage in eine Unterlassungsklage zuzulassen, wenn damit keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen ist. Daß das Besitzstörungsbegehren (z.B. wegen Verfristung) abweisungsreif wäre, spricht alleine noch nicht gegen die Zulässigkeit der Klagsänderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:1997:RSA0000017Dokumentnummer
JJR_19971122_LG00569_05400R00371_97S0000_001