Rechtssatz
1. Für einen ärztlichen Kunstfehler in einer Universitätsklinik, die gleichzeitig Krankenabteilung einer öffentlichen Krankenanstalt mit dem Land als Rechtsträger ist, haften sowohl das Land wegen schlecht erfüllten Behandlungsvertrags als auch der Bund als Gesamtschuldner, wenn der Schaden auch in Vollziehung der universitären Lehraufgaben und Forschungsaufgaben des im Bundesdienst stehenden Arztes eingetreten ist;
2. Der zahlende Rechtsträger des Krankenhauses kann vom Bund gemäß § 896 ABGB Ersatz verlangen. Bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Rechtsträger an der kumulativen Aufgabenerfüllung des Arztes (Heilbehandlung und universitäre Aufgaben) ist nach dem besonderen Verhältnis zwischen den Mitschuldnern eine gleichteilige Schadenstragung geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109199Im RIS seit
24.12.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011