Norm
FBG §23Rechtssatz
Die gesetzliche Fiktion, daß Notare, die die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt haben, als ermächtigt gelten, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen, stellt eine reine Verfahrensvorschrift dar.
§ 23 FBG beseitigt Zweifelsfälle über die Bevollmächtigung für das Anmeldungsverfahren im Firmenbuch und stellt die Legitimation für Zustellungen und Rechtsmittel durch den Notar klar. Eine Derogation der materiellrechtlichen Bestimmungen, daß eine Anmeldung zum Firmenbuch auf Eintragung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der Beglaubigung der Unterschriften sämtlicher Geschäftsführer bedarf, ist dadurch nicht erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108944Dokumentnummer
JJR_19971124_OGH0002_0060OB00321_97T0000_001