Norm
ABGB §896Rechtssatz
Die Legalzession nach § 67 VersVG betrifft auch Regreßfälle. Die Zession kann erst eintreten, wenn der Versicherer dem versicherten Gesamtschuldner mehr bezahlt hat, als der vom Versicherungsnehmer im Verhältnis zu seinem Mitschuldner zu tragenden Quote entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109201Dokumentnummer
JJR_19971124_OGH0002_0060OB00324_97H0000_003