RS OGH 1997/11/25 10ObS380/97y, 10ObS180/98p, 10ObS332/98s, 10ObS413/98b, 10ObS412/98f, 10ObS109/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

GSVG §131c
GSVG §131c Abs1 Z3
GSVG §133 Abs2
GSVG idF SVÄG 2000 §133 Abs3

Rechtssatz

Nach § 131c GSVG ist nicht entscheidend, ob der Versicherte in der Lage ist, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, sondern ob er unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben, wobei auch eine mögliche Umorganisation des Betriebes in Betracht zu ziehen ist. Kann er auf diese Weise Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden, so ist er weiterhin in der Lage, "jener selbständigen Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG nachzugehen. Damit wird der Besonderheit Rechnung getragen, daß selbständig Erwerbstätige durch die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit, ihr persönliches Arbeitsgebiet durch Umorganisationen weitgehend selbst zu bestimmen, Arbeiten, die sie nicht mehr zu leisten imstande sind, an Mitarbeiter übertragen können. Gegenstand der dabei vorzunehmenden Prüfung ist aber - im Gegensatz zu § 133 Abs 2 GSVG (arg "einer selbständigen") - immer konkret die selbständige Erwerbstätigkeit, die im Beobachtungszeitraum des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG ausgeübt wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 380/97y
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 10 ObS 380/97y
  • 10 ObS 180/98p
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 ObS 180/98p
    nur: Gegenstand der dabei vorzunehmenden Prüfung ist aber - im Gegensatz zu § 133 Abs 2 GSVG (arg "einer selbständigen") - immer konkret die selbständige Erwerbstätigkeit, die im Beobachtungszeitraum des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG ausgeübt wurde. (T1)
  • 10 ObS 332/98s
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 10 ObS 332/98s
  • 10 ObS 413/98b
    Entscheidungstext OGH 12.01.1999 10 ObS 413/98b
    nur: Nach § 131c GSVG ist nicht entscheidend, ob der Versicherte in der Lage ist, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, sondern ob er unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben, wobei auch eine mögliche Umorganisation des Betriebes in Betracht zu ziehen ist. Kann er auf diese Weise Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden, so ist er weiterhin in der Lage, "jener selbständigen Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG nachzugehen. (T2)
  • 10 ObS 412/98f
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 10 ObS 412/98f
  • 10 ObS 109/99y
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 109/99y
    Auch
  • 10 ObS 373/99x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 373/99x
  • 10 ObS 15/04k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 10 ObS 15/04k
    Auch; nur: Kann er auf diese Weise Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden, so ist er weiterhin in der Lage, "jener selbständigen Erwerbstätigkeit" nachzugehen. (T3); Beisatz: Hier: Textilvertreter. (T4)
  • 10 ObS 114/04v
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 10 ObS 114/04v
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 133 Abs 3 GSVG idF SVÄG 2000. (T5)
  • 10 ObS 44/18w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 44/18w
    Auch; Beisatz: § 133 Abs 3 GSVG stellt ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 131c GSVG auf den vom Versicherten zuletzt geführten konkreten Gewerbebetrieb ab, nicht jedoch auf die von ihm konkret verrichtete Tätigkeit. (T6)
  • 10 ObS 102/18z
    Entscheidungstext OGH 20.11.2018 10 ObS 102/18z
    Auch; Beisatz: Im Rahmen des § 133 Abs 3 GSVG kommt es zu keiner „Verweisung“. Vielmehr hat nach weitgehender Konkretisierung der maßgebenden Erwerbstätigkeit und der Feststellung, dass der Leistungswerber aus gesundheitlichen Gründen zur Weiterausübung nicht mehr in der Lage ist, die Prüfung möglicher Umorganisationsmaßnahmen (sachlicher und personeller Art), ausschließlich bezogen auf den Betrieb, zu erfolgen. Als letztes Tatbestandsmerkmal ist sodann zu beurteilen, ob eine gefundene Umorganisationsmaßnahme auch zumutbar ist. Dabei ist auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die konkrete Betriebsstruktur abzustellen. (T7)
    Beisatz: So bereits 10 ObS 114/04v. (T8)
    Beisatz: Die Berücksichtigung möglicher Umorganisationsmaßnahmen trägt dem Umstand Rechnung, dass selbständig Erwerbstätige die Möglichkeit haben, durch eine Umorganisation ihres Betriebs kalkülsüberschreitende Arbeiten, die sie bisher verrichteten, zu vermeiden, sodass es insofern nicht auf die vom Versicherten konkret verrichteten Tätigkeiten ankommt. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109275

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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