Norm
AußStrG §92Rechtssatz
1) Der Gesellschaftsanteil eines Erblassers, der mit dessen Ableben einem anderen Gesellschafter angewachsen ist, ist nicht in das gemäß § 92 AußStrG zu errichtende Inventar aufzunehmen; Gegenstand der Inventur ist nur der Abfindungsanspruch. 2) Zur Ermittlung des Abfindungsguthabens kommt eine Schätzung des Gesellschaftsanteils des Erblassers im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nicht in Frage. Lediglich der von den überlebenden Gesellschaftern zugestandene Auseinandersetzungsbetrag ist in das Inventar aufzunehmen; ein bestrittener Mehrbetrag ist im Inventar anzumerken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108951Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00280_97A0000_001