RS OGH 1997/11/25 5Ob434/97b, 5Ob457/97k, 5Ob320/98i, 5Ob91/00v, 4Ob3/09h, 5Ob3/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

MRG §12a Abs3
MRG §12a Abs5
MRG §46a Abs3
MRG §46a Abs4

Rechtssatz

Es ist möglich, dass - wie etwa bei wiederholter Verpachtung - ein Anhebungstatbestand mehrfach verwirklicht wird (oder dass überhaupt mehrere verschiedene Anhebungstatbestände vorliegen). In einem solchen Fall kommt es nicht schlechthin auf den zeitlich ersten Machtwechsel an. Vielmehr steht es dem Vermieter frei, bei mehrfachem Machtwechsel jenen Zeitpunkt geltend zu machen, der zu einer für ihn günstigeren Berechnung führt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 434/97b
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 434/97b
  • 5 Ob 457/97k
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 457/97k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 12a Abs 5 MRG. (T1)
  • 5 Ob 320/98i
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 320/98i
    Auch; nur: Es ist möglich, dass ein Anhebungstatbestand mehrfach verwirklicht wird (oder dass überhaupt mehrere verschiedene Anhebungstatbestände vorliegen). In einem solchen Fall steht es dem Vermieter frei, bei mehrfachem Machtwechsel jenen Zeitpunkt geltend zu machen, der zu einer für ihn günstigeren Berechnung führt. (T2)
  • 5 Ob 91/00v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 91/00v
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Dem Vermieter steht bei der mehrfachen Verwirklichung eines Anhebungstatbestandes frei, welchen Anhebungsgrund er geltend macht. (T3); Beisatz: Dies gilt auch für Unternehmensveräußerungen, die (noch) dem § 12 Abs 3 aF MRG zu unterstellen sind. (T4)
  • 4 Ob 3/09h
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 3/09h
    Vgl
  • 5 Ob 3/19f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 3/19f
    nur: Es ist möglich, dass - wie etwa bei wiederholter Verpachtung - ein Anhebungstatbestand mehrfach verwirklicht wird (oder dass überhaupt mehrere verschiedene Anhebungstatbestände vorliegen). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108810

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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