Norm
GSVG idF 19.GSVGNov §131c Abs1 Z3Rechtssatz
§ 131c Abs 1 Z 3 GSVG normiert einen Tätigkeitsschutz. Es wird bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit auf den konkreten Gewerbebetrieb abgestellt, den der Versicherte im Beobachtungszeitraum tatsächlich geführt hat. Ist er nicht mehr imstande diesen Betrieb weiter zu führen, so sind die Voraussetzungen nach der zitierten Gesetzesstelle erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109047Im RIS seit
25.12.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019