RS OGH 1997/11/25 10ObS308/97k, 10ObS332/98s, 10ObS102/18z

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

GSVG idF 19.GSVGNov §131c Abs1 Z3

Rechtssatz

§ 131c Abs 1 Z 3 GSVG normiert einen Tätigkeitsschutz. Es wird bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit auf den konkreten Gewerbebetrieb abgestellt, den der Versicherte im Beobachtungszeitraum tatsächlich geführt hat. Ist er nicht mehr imstande diesen Betrieb weiter zu führen, so sind die Voraussetzungen nach der zitierten Gesetzesstelle erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109047

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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