RS OGH 1997/11/25 5Ob434/97b, 5Ob35/02m, 5Ob76/02s, 5Ob21/04f, 10Ob72/04t, 5Ob244/04z, 6Ob122/05t, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

MRG §12a Abs3
MRG §46a Abs4

Rechtssatz

Mit dem Ersatz der Komplementäre (physische Personen) durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (unabhängig von der Gestaltung des Innenverhältnisses) eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten verbunden. Der Austausch der Komplementäre bedeutet einen Machtwechsel auch dann, wenn diese als Kommanditisten in der Kommanditgesellschaft verbleiben und neben den zahlreichen anderen Kommanditisten an der Komplementärs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt sind. Die ihnen damit zustehende gesellschaftsrechtliche Position kann unter den gegebenen Umständen der von Komplementären nicht gleichgehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 434/97b
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 434/97b
  • 5 Ob 35/02m
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 35/02m
    Auch
  • 5 Ob 76/02s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 76/02s
    Vgl auch
  • 5 Ob 21/04f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 21/04f
    Vgl auch; nur: Mit dem Ersatz der Komplementäre (physische Personen) durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (unabhängig von der Gestaltung des Innenverhältnisses) eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten verbunden. (T1)
  • 10 Ob 72/04t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 10 Ob 72/04t
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dieser Grundsatz ist in gleicher Weise in der umgekehrten Richtung zu sehen, also dem Ersatz einer juristischen Person als Komplementär durch eine natürliche Person, auch wenn diese bereits bislang Kommanditist in der Gesellschaft war. (T2)
  • 5 Ob 244/04z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 244/04z
    Vgl auch; Beisatz: Die rechtsformwandelnde Änderung von einer OHG mit zwei persönlich haftenden Gesellschaftern in eine KG, bei der einer der bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter die Rechtsposition des Kommanditisten übernimmt, der andere Gesellschafter die des Komplementärs, führt zu einem rechtlichen und wirtschaftlichen Machtwechsel in der Personengesellschaft. (T3)
  • 6 Ob 122/05t
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 122/05t
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Diese Verlagerung der Einflussmöglichkeit tritt unabhängig von einer allfälligen Änderung des Kapitalanteils der Kommanditistin ein, weil der rechtliche und wirtschaftliche Einfluss von Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft-anders als von Gesellschaftern der Kapitalgesellschaften -nach der gesetzlichen Konzeption nicht vom Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung, sondern von ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter abhängt. (T4)
  • 5 Ob 101/07z
    Entscheidungstext OGH 04.06.2007 5 Ob 101/07z
    nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 236/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 236/09f
    Vgl; Beisatz: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Auswechslung des einzigen Komplementärs einer KG eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinn eines Machtwechsels nach § 12a Abs 3 MRG bewirkt, ohne dass es auf interne Absprachen ankäme. (T5)
  • 1 Ob 73/10g
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 73/10g
    Auch
  • 5 Ob 196/13d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 196/13d
    Vgl aber; Beisatz: Die Fortführung der bisherigen Personengesellschaft durch die bisher einzige Komplementärin als Einzelunternehmen begründet keine erhebliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten. (T6)
  • 5 Ob 155/18g
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 155/18g
    Auch

Schlagworte

GmbH, KG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108809

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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