Norm
MRG §12a Abs3Rechtssatz
Mit dem Ersatz der Komplementäre (physische Personen) durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (unabhängig von der Gestaltung des Innenverhältnisses) eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten verbunden. Der Austausch der Komplementäre bedeutet einen Machtwechsel auch dann, wenn diese als Kommanditisten in der Kommanditgesellschaft verbleiben und neben den zahlreichen anderen Kommanditisten an der Komplementärs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt sind. Die ihnen damit zustehende gesellschaftsrechtliche Position kann unter den gegebenen Umständen der von Komplementären nicht gleichgehalten werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GmbH, KGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108809Im RIS seit
25.12.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019