Norm
WrKAG §24Rechtssatz
Nach § 24 WrKAG ist es der Beklagten verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen bestimmte Informationen zu geben. Das Verbot, durch andere Personen in gesetzwidriger Weise zu informieren, findet sich für den Arzt in Art 6 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Art 6 leg cit setzt aber nichts anderes fest, als nach § 18 UWG und damit auch für den Anwendungsbereich des § 24 WrKAG ohnedies gilt: Der Inhaber eines Unternehmens hat für das Verhalten eines Dritten einzustehen, wenn der Dritte im Betrieb seines Unternehmens handelt und er die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Dass der Dritte im Interesse des Unternehmensinhabers tätig wird und dass die Tätigkeit ihm zugute kommt, reicht nicht aus (RdM 1996, 57 - marktschreierische Werbung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108835Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0040OB00319_97H0000_005