- 1 Ob 61/97w
Veröff: SZ 70/242
- 6 Ob 335/97a
nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. Derartige als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierenden korporative Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. (T1)
Veröff: SZ 71/42
- 7 Ob 38/98h
Auch; nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. (T2)
- 6 Ob 241/98d
Auch; nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. (T3)
- 6 Ob 214/99k
nur T2; Veröff: SZ 72/157
- 6 Ob 116/01d
Auch; nur: Derartige als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierenden korporative Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. (T4)
Beisatz: Die für Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien sind auch für Stiftungen anzuwenden. (T5)
- 6 Ob 221/01w
nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind. (T6)
Beisatz: Bei der Gesetzesauslegung als auch bei der Auslegung korporativer Satzungsbestimmungen kommt es nicht auf den subjektiven Willen der für Satzungsänderungen zuständigen Hauptversammlung an, es ist nur der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut entscheidend. (T7)
- 4 Ob 216/01w
nur T4
- 6 Ob 106/03m
Vgl; Veröff: SZ 2003/105
- 6 Ob 231/05x
Beisatz: Aufgriffsrechte zählen zu den korporativen Satzungsbestandteilen und sind daher objektiv auszulegen. (T8)
- 10 Ob 3/06y
Auch; Beisatz: Als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierende korporative Regelungen sind nicht wie Verträge, sondern normativ - unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen. (T9)
- 9 ObA 18/06x
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: "Auslegung eines ..... Pensionskassenvertrags." (T10)
- 2 Ob 220/06a
Auch; Beisatz: Die Satzung ist nach Wortlaut und Zweck grundsätzlich objektiv zu interpretieren. Im vorliegenden Fall allerdings verweist der Gesellschaftsvertrag auf das „Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder", welches sowohl subjektive, als auch objektivierte Unternehmensbewertungen anbietet. Die Wahl der Ermittlungsmethode hat daher danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird. (T11)
- 10 Ob 32/07i
Vgl auch; Veröff: SZ 2007/71
- 3 Ob 59/07h
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Satzungsbestimmungen, die die Kompetenzen von Organen der Gesellschaft verschieben. (T12)
Veröff: SZ 2007/81
- 4 Ob 229/07s
Vgl aber; Beisatz: Für typische Personengesellschaften sind jedoch die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln des
§ 914 ABGB maßgeblich (siehe
RS0109668). (T13)
Beisatz: Hier: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). (T14)
Veröff: SZ 2008/65
- 2 Ob 138/08w
Auch; nur T4; Beis wie T9; Beisatz: Auch der objektiven Auslegung korporativer Regelungen eines Gesellschaftsvertrags kommt keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. (T15)
- 6 Ob 48/09s
Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar wäre. (T16)
- 6 Ob 136/09g
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2009/122
- 5 Ob 130/09t
Ähnlich; Beisatz: Vereinsstatuten sind nach ständiger Rechtsprechung nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. (T17)
Beisatz: Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. (T18)
- 6 Ob 99/11v
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2011/73
- 3 Ob 177/10s
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/90
- 6 Ob 202/10i
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 202/10i
Auch; nur T2; Beisatz: Eine objektive Auslegung einer echten (notwendig materiellen) Satzungsregelung einer GmbH hat auch dann zu erfolgen, wenn an dem Rechtsstreit nur die Gründungsgesellschafter oder die Gesellschaft, die die Satzung änderten, beteiligt sind, oder die Gesellschaft personalistisch oder kapitalistisch strukturiert ist. (T19)
Veröff: SZ 2011/125
- 6 Ob 221/11k
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 221/11k
Vgl auch
- 2 Ob 209/10i
Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 209/10i
Vgl; nur T2; Beis wie T15; Beisatz: Auch bei der objektiven Auslegung korporativer Regelungen eines Gesellschaftsvertrags ist, zu beachten, dass unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen dennoch stets in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen sind, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. (T20)
- 6 Ob 233/12a
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 233/12a
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T20
- 6 Ob 135/12i
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 135/12i
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Dabei ist wegen möglicher Interessen Dritter einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorrang einzuräumen. (T21)
Veröff: SZ 2013/24
- 6 Ob 164/12d
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 164/12d
nur T2; Beisatz: Hier: Regelungen der Zuständigkeit zu Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands sind korporative Regelungen der Stiftungsurkunde. (T22)
- 3 Ob 73/14b
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 73/14b
Auch; nur T1; Beis wie T21
- 6 Ob 198/13f
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 198/13f
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T21; Beisatz: Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. (T23)
Veröff: SZ 2014/92
- 6 Ob 169/16w
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 169/16w
Auch; nur T3; nur T4; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Gewinnverwendungsvorschriften müssen - wie grundsätzlich alle korporativen Satzungsbestimmungen - deutlich formuliert sein (so bereits
3 Ob 59/07h). (T24); Veröff: SZ 2016/109
- 6 Ob 251/16d
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 251/16d
Vgl auch; Beisatz: Fragen der Auslegung einer Stiftungs(zusatz?)urkunde im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung zu, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen. (T25)
- 6 Ob 122/16h
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 122/16h
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Das Wort „gemeinsam“ im korporativen Teil einer Stiftungsurkunde bedeutet nicht nur „einstimmig“. (T26)
Bem: Siehe auch RS0131284. (T27); Veröff: SZ 2017/25
- 6 Ob 180/17i
Auch; nur T2; Beis wie T8
- 6 Ob 104/17p
Auch; ähnlich nur T1; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T19
Veröff: SZ 2017/150
- 5 Ob 28/17d
Vgl auch; nur T4; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T17; Beis wie T18
- 6 Ob 57/19d
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Eine objektive Auslegung kann durchaus auch berücksichtigen, welches Interesse mit einer Regelung verfolgt wird. (T28)
- 6 Ob 145/19w
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T14
- 6 Ob 96/20s
Vgl; Beis wie T13
- 6 Ob 24/21d
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 24/21d
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T23; Beis wie T25; Beis wie T28
- 6 Ob 155/20t
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 155/20t
nur T1; Beis wie T28; Entsendungsrecht für den Aufsichtsrat. (T29)
- 18 OCg 1/21b
Beisatz: Auslegung einer Schiedsklausel in Stiftungserklärung. (T30)
- 6 Ob 62/21t
Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 62/21t
Vgl; nur T2; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Auslegung eines in der Satzung vorgesehenen Aufgriffsrechts. (T31)
- 6 Ob 125/21g
Vgl; Beis nur wie T15
- 6 Ob 202/21f
Vgl; Beis wie T25