RS OGH 1997/11/25 10ObS308/97k, 10ObS411/01s

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

BSVG idF 18.BSVGNov §122c Abs1 Z2
GSVG §133 Abs2

Rechtssatz

Bei § 122c Abs 1 Z 2 BSVG handelt es sich um den Erwerbsunfähigkeitsbegriff, der aus der früheren Bestimmung des § 124 Abs 2 BSVG durch die 18. BSVGNov in den neuen eingefügten § 122c BSVG übertragen wurde; er entspricht im wesentlichen dem Erwerbsunfähigkeitsbegriff des § 133 Abs 2 GSVG.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 308/97k
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 10 ObS 308/97k
  • 10 ObS 411/01s
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 411/01s
    Auch; Beisatz: § 122c BSVG normiert keinen Tätigkeitsschutz, sondern stellt auf die Kenntnisse und die Fähigkeiten ab, die für die durch 60Kalendermonate ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des §122c BSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109048

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_010OBS00308_97K0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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