TE Vwgh Beschluss 2004/9/7 2004/12/0049

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Mag. Dr. P in W, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen die Erledigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 10. November 2003, Zl. 107.276/23-Pers/2/03, betreffend Anträge auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Mit Erledigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 18. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 15. August 2003 unter gleichzeitiger Aufhebung seiner Dienstzuteilung zur Abteilung C2/5 nunmehr ausschließlich der Abteilung C2/7 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Erledigung remonstriert hatte, wurde die Zuweisung des Beschwerdeführers vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Erledigung vom 22. September 2003 schriftlich wiederholt.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 stellte der Beschwerdeführer (durch seinen Rechtsvertreter) den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die Befolgung der mit Erledigung vom 17. Juli 2003 (gemeint: 18. Juli 2003) erteilten und - nach Remonstration am 19. September 2003 - mit Erledigung vom 22. September 2003 bestätigten Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.

Mit Erledigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 25. August 2003 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem die Weisung erteilt, "von bisher 07/115 auf 05/091" zu übersiedeln.

Mit seinem an Sektionschef Mag. M. gerichteten Schreiben vom 23. Oktober 2003 stellte der Beschwerdeführer (durch seinen Rechtsvertreter) den (neuerlichen) Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die Befolgung des die Übersiedlung betreffenden Teiles der Weisung vom 25. August 2003 nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.

Daraufhin erging folgende an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtete Erledigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit:

"Herrn

Rechtsanwalt

Dr. Michael M(...) M.C.J.

Neustiftgasse 3

1070 Wien

Betreff: Oberrat Mag.Dr.iur. P(...), MAS

Sehr geehrter Herr Dr. M(...)!

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nimmt Ihr Schreiben vom 13.10.2003 zur Kenntnis, mit dem Sie um Erlassung eines Feststellungsbescheides für Ihren Mandanten Dr. P(...) ersuchten, dass die Befolgung der mit GZ. 107.276/10-Pers/2/03 vom 17.7.2003 erteilten und nach - Remonstration am 19.9.2003 - mit GZ. 107.276/19-Pers/2/03 vom 22.9.2003 bestätigten Weisung nicht zu den Dienstpflichten Ihres Mandanten gehört. Ebenso wird das, an Sektionschef Mag. M(...) gerichtete, Schreiben vom 23.10.2003 zur Kenntnis genommen.

Da kein Verwaltungsverfahren gegen OR Dr. P(...) anhängig ist, findet § 10 AVG keine Anwendung. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass OR Dr. P(...) von der Dienstbehörde als unmittelbarer Ansprechpartner betrachtet wird.

Für die Erlassung des geforderten Feststellungsbescheides ist ein begründetes und vom Gesetzgeber geschütztes rechtliches Interesse von OR Dr. P(...) nicht erkennbar.

Wien, am 10. November 2003

Für den Bundesminister:

i.V. Mag. H(...)

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:"

1.2. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 1772/03-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie unter einem aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

2.1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organes liegt, einen Akt der hoheitlichen Gewalt zu setzen und dass es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2004/12/0035, mwN).

Die angefochtene Erledigung der belangten Behörde ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist sie die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, sowie z.B. den zuvor zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2004).

Schon der Inhalt der in Rede stehenden Erledigung lässt keinen Zweifel an ihrem mangelnden Bescheidcharakter aufkommen. So teilt die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im ersten Absatz der Erledigung lediglich mit, dass sie seine beiden Schreiben vom 13. Oktober 2003 und vom 23. Oktober 2003 zur Kenntnis genommen habe. Im zweiten Absatz bringt die belangte Behörde ihre Ansicht zum Ausdruck bringt, dass gar kein Verwaltungsverfahren anhängig sei. Sie weist den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf hin, dass sie nicht ihn, sondern den Beschwerdeführer als unmittelbaren Ansprechpartner ansehe. Aus diesen beiden Absätzen geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde nicht die Absicht hatte, einen Bescheid zu erlassen. Im dritten Absatz schließlich teilt die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass für die Erlassung des geforderten Feststellungsbescheides ein begründetes und vom Gesetzgeber geschütztes rechtliches Interesse nicht erkennbar sei. Dabei handelt es sich lediglich um die Mitteilung einer Rechtsansicht.

Die in Rede stehende Erledigung stellt sich nach ihrem Inhalt somit als eine bloße Mitteilung der belangten Behörde an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dar.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Erledigung vom 10. November 2003 nicht als Bescheid zu werten ist.

2.2. Da der Beschwerde damit kein gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid zugrunde liegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2004

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120049.X00

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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