Norm
MRG §12a Abs3Rechtssatz
Von einer "entscheidenden" Änderung kann in der Regel erst gesprochen werden, wenn es zu einem Kippen des Mehrheitsverhältnisses gekommen ist. Jede andere Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft (juristischen Person) bedarf der Darlegung besonderer Umstände, um sie als "entscheidend" im Sinne des § 12a Abs 3 MRG qualifizieren zu können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ProzentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108983Im RIS seit
25.12.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020