RS OGH 1997/11/25 5Ob432/97h, 1Ob226/98m, 5Ob320/98i, 5Ob239/99d, 3Ob114/00m, 5Ob35/02m, 5Ob76/02s,

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

MRG §12a Abs3

Rechtssatz

Von einer "entscheidenden" Änderung kann in der Regel erst gesprochen werden, wenn es zu einem Kippen des Mehrheitsverhältnisses gekommen ist. Jede andere Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft (juristischen Person) bedarf der Darlegung besonderer Umstände, um sie als "entscheidend" im Sinne des § 12a Abs 3 MRG qualifizieren zu können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 432/97h
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 432/97h
    Veröff: SZ 70/248
  • 1 Ob 226/98m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 226/98m
    Vgl; Veröff: SZ 71/157
  • 5 Ob 320/98i
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 320/98i
  • 5 Ob 239/99d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 239/99d
    Beisatz: In der Regel tritt eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erst dann ein, wenn sich die Anteile um mehr als 50 % ändern. (T1)
    Veröff: SZ 73/91
  • 3 Ob 114/00m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 114/00m
    Vgl; Beisatz: Die bloße Begründung von Streubesitz an der Holding-AG der Mieterin verwirklicht nicht den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG. (T2)
  • 5 Ob 35/02m
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 35/02m
    Vgl auch; Beisatz: Ein "Kippen der Mehrheitsverhältnisse" bei den geschäftsführungsbefugten Komplementären der Mieter-Kommanditgesellschaft indiziert in Anlehnung an das vom Gesetzgeber verwendete Beispiel einen Machtwechsel, doch können auch andere Umstände auf eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten schließen lassen. (T3)
    Beisatz: Hier: Änderungen in der Mieter-GmbH & Co KG, die sowohl die einzige Komplementärgesellschafterin als auch die Kommanditisten betroffen haben (eine zu 50 % an der Komplementär-GmbH beteiligte Person schied aus dieser Gesellschaft aus, sodass die andere Gesellschafterin der Komplementär-GmbH nunmehr allein die Geschäfte der Komplementär-GmbH bestimmt; dies ist unter Berücksichtigung der zusätzlichen Änderungen bei den Kommanditisten als entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Mieter-Gesellschaft im Sinne des § 12a Abs 3 MRG zu werten). (T4)
  • 5 Ob 76/02s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 76/02s
    Auch; Beisatz: Beisatz: Mit der Auswechslung eines Komplementärs einer Personengesellschaft oder einer Änderung seiner Anteile um mehr als 50 % sind nicht alle Fälle eines Machtwechsels in einer Personengesellschaft des Handelsrechts erfasst. Das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters setzt zwar "in der Regel" ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse in der beschriebenen Weise voraus, ein Machtwechsel kann aber auch durch andere - vom Vermieter im Einzelfall darzulegende - Umstände erfüllt sein. (T5)
  • 5 Ob 262/02v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 262/02v
    Auch; Beisatz abweichend zu T2: Der Gesetzgeber wollte die Veräußerung der Anteilsmehrheit jedenfalls als Änderung im Sinn des § 12a Abs 3 MRG verstanden wissen. Die damit nicht in Einklang stehende Entscheidung 3 Ob 114/00m trägt diesem Umstand nicht Rechnung, indem sie für maßgeblich ansah, dass nach dem stückweisen Abverkauf eines Gesellschaftsanteils es zu Streubesitz kam und kein einzelner Aktionär in der Folge in der Lage war, allein auf das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen entscheidenden Einfluss zu nehmen. Auch durch eine solche Verschiebung der Anteilsverhältnisse tritt eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft iSd § 12a Abs 3 MRG ein. (T6)
    Beisatz: Hier: Die unwiderrufliche Fruchtgenusseinräumung samt Stimmrechtsübertragung hinsichtlich 10 % der Anteile zusätzlich zur Veräußerung von 43,67 % der Aktien durch Einbringung in Privatstiftungen führt zu einer im Sinn des § 12a Abs 3 MRG relevanten Änderung rechtlicher und wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten auf die Mietergesellschaft. (T7)
    Veröff: SZ 2004/23
  • 5 Ob 21/04f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 21/04f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 1 Ob 19/04g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 19/04g
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters setzt zwar "in der Regel" ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse in der beschriebenen Weise voraus, ein Machtwechsel kann aber auch durch andere - vom Vermieter im Einzelfall darzulegende - Umstände erfüllt sein. (T8)
    Beisatz: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. (T9)
    Beisatz: Hier: Zwei Ehegatten, die als (Familiengesellschafter) Gesellschafter gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten. (T10)
  • 6 Ob 88/06v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
    Auch; nur: Von einer "entscheidenden" Änderung kann in der Regel erst gesprochen werden, wenn es zu einem Kippen des Mehrheitsverhältnisses gekommen ist. (T11)
    Beisatz: Das Kippen der Mehrheitsverhältnisse indiziert allerdings lediglich eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten, seine konkreten Auswirkungen sind im Einzelfall zu prüfen. (T12)
  • 6 Ob 15/07k
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 15/07k
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Die Grundsätze gelten auch für den Fall der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Es liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 12a Abs 3 MRG vor, eine Mietzinsanhebung kommt aber nur in Betracht, wenn die Verschmelzung zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten führt. (T13)
  • 3 Ob 78/07b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 78/07b
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Vermieter ist behauptungs- und beweispflichtig. (T14)
    Beisatz: Im Hinblick auf die Bejahung der „Machtwechseltheorie" kann nunmehr von einer gefestigten und wohl einheitlichen jüngeren oberstgerichtlichen Rsp gesprochen werden. - Revision zurückgewiesen. (T15)
    Beisatz: Hier: Umschichtungen im Konzern. (T16)
  • 1 Ob 180/07p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 180/07p
    Vgl auch; nur T11; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 1 Ob 235/07a
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 235/07a
    Auch; nur T11; Beisatz: Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile an einer Mietergesellschaft führt im Allgemeinen zu keinem Machtwechsel im Sinn des § 12a Abs 3 MRG. (T17)
  • 5 Ob 198/09t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 198/09t
    Vgl; Beisatz abweichend zu T6; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T15; Bem: Siehe auch RS0125715. (T18)
  • 9 Ob 53/11a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 53/11a
    Vgl
  • 5 Ob 91/12m
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 91/12m
  • 5 Ob 196/13d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 196/13d
    Vgl auch; Beisatz: Die Fortführung der bisherigen Personengesellschaft durch die bisher einzige Komplementärin als Einzelunternehmen begründet keine erhebliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten. (T19)
  • 5 Ob 224/14y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 224/14y
    Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG enthält keine Diskriminierung des Erwerbs von Beteiligungen durch EU?Ausländer. Auch sonst begründet § 12a Abs 3 MRG keine ? über das allgemeine Diskriminierungsverbot hinausgehende ? Beschränkung von durch den Vertrag garantierten Freiheiten, weil durch das dem Vermieter eingeräumte Recht zur Anhebung des bisherigen Mietzinses auf einen angemessenen ? marktkonformen ? Betrag keineswegs der Marktzugang erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird. (T20)
  • 10 Ob 79/15p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 79/15p
    Auch; Beisatz: Der Wechsel der Mehrheit der Vereinsmitglieder führt alleine noch nicht zu einem eine Mietzinsanhebung erlaubenden „Machtwechsel“. (T21)
  • 5 Ob 228/15p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 228/15p
    Auch; Beisatz: Der Wechsel von Minderheitsbeteiligungen an einer Kapitalgesellschaft führt nicht zur Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsmöglichkeiten. (T22)
  • 5 Ob 173/18d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 173/18d
    Auch
  • 5 Ob 195/19s
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 195/19s

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108983

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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