Norm
ZPO §31Rechtssatz
Soll in einem Zwischenstreit die Bejahung eines Vertretungsrechts erstritten werden, so setzt die gleichzeitige Bekämpfung von Sachentscheidungen im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Vertretenen und dessen Gegner den erkennbaren Willen des Rechtsmittelwerbers voraus, namens des Vertretenen einzuschreiten. Wird die Vertreterstellung bejaht, ist das vom Bevollmächtigten eingebrachte Rechtsmittel sachlich zu erledigen, die Verneinung führt dagegen zur Zurückweisung des Rechtsmittels. Wendet sich der Scheinvertreter gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss, ohne das bereits im Verfahren zweiter Instanz verneinte Vertretungsrecht im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof weiterhin in Anspruch zu nehmen, und geht er schließlich selbst davon aus, zumindest jetzt nicht mehr Prozessbevollmächtigter einer Partei zu sein, so sind Rechtsmittel des Scheinvertreters gegen Sachentscheidungen im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Scheinvertretenen und dessen Gegner als unzulässig zurückzuweisen, weil die Anfechtungsbefugnis von der Stellung des Rechtsmittelwerbers im Rechtsstreit abhängt und Entscheidungen in der Hauptsache - abgesehen von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme - nur von Parteien und Nebenintervenienten angefochten werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108949Im RIS seit
25.12.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021