Norm
ABGB §12Rechtssatz
Das Fallrecht erweist sich in Übereinstimmung mit § 12 ABGB als eine gegenüber dem Gesetz deutlich schwächere Rechtsquelle. Es bindet nur, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine andere Lösung der Rechtsordnung deutlich besser entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109027Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00212_97A0000_002