RS OGH 1997/11/25 1Ob212/97a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

ABGB §12

Rechtssatz

Das Fallrecht erweist sich in Übereinstimmung mit § 12 ABGB als eine gegenüber dem Gesetz deutlich schwächere Rechtsquelle. Es bindet nur, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine andere Lösung der Rechtsordnung deutlich besser entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109027

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00212_97A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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