Norm
GSVG §129Rechtssatz
Ist nach den Bestimmungen über die Wanderversicherung die Zugehörigkeit des Versicherten zur Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft gegeben, dann ist der Leistungsanspruch unabhängig von der Dauer, der zeitlichen Lagerung und (bei sich deckenden Zeiten) von der wirtschaftlichen Bedeutung der versicherten Tätigkeit ausschließlich nach dem GSVG zu prüfen. Dem Grundsatz, dass jeder Versicherungsträger nur eigenes Recht anzuwenden hat, entspricht es, dass dann, wenn dabei die Erwerbsunfähigkeit in Frage steht, diese Prüfung nur auf der Grundlage der in diesem Versicherungszweig versicherten Tätigkeiten zu erfolgen hat (SSV-NF 9/10 = SZ 68/30).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109046Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_010OBS00308_97K0000_004