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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0435 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der U AG in W, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 26. Mai 1999, Zl. G 11/99-27, betreffend Parteistellung im Genehmigungsverfahren betreffend Endkundentarife gemäß § 18 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz (mitbeteiligte Partei: T AG in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung in dem bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren betreffend die Genehmigung neuer Endkundentarife der mitbeteiligten Partei gemäß § 8 AVG iVm § 18 Abs. 6 TKG abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Beteiligtenstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 AVG iVm § 18 Abs. 6 TKG insofern
stattgegeben, "als es ... (ihr) freisteht, eine Stellungnahme zum
Verfahren G 11/99 abzugeben" (Spruchpunkt 2.).
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/03/0123, zu Grunde liegt. Daher erweist sich die Beschwerde aus den in diesem Erkenntnis sowie im hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2003, Zl. 2000/03/0328, angestellten Erwägungen als unbegründet. Auf die beiden zitierten hg. Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 8. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030122.X00Im RIS seit
25.11.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012