RS OGH 1997/11/25 5Ob432/97h, 5Ob21/04f

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

MRG §12a Abs3
MRG §46a Abs4

Rechtssatz

Die Fünfzehntelanhebung des Mietzinses nach § 46a Abs 4 MRG setzt eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten (in der Mieter-Gesellschaft) "im Sinne des § 12a Abs 3 MRG" voraus. Damit ist klargestellt, daß nur eine entscheidende Änderung in der Mieter-Gesellschaft, wie sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung etwa mit der Veräußerung der Mehrheit der Gesellschaftsanteile einhergeht, zur Anhebung des Mietzinses führen kann; andererseits muß die entscheidende Änderung nicht auf einmal geschehen (§ 12a Abs 3 Satz 1 MRG). Es genügt, wenn gesellschaftsrechtlich relevante Vorgänge sukzessive zu einer "entscheidenden" Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft geführt haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 432/97h
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 432/97h
    Veröff: SZ 70/248
  • 5 Ob 21/04f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 21/04f
    Auch; nur: Andererseits muß die entscheidende Änderung nicht auf einmal geschehen (§ 12a Abs 3 Satz 1 MRG). Es genügt, wenn gesellschaftsrechtlich relevante Vorgänge sukzessive zu einer "entscheidenden" Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft geführt haben. (T1); Beisatz: Hier: Anhebung nach § 12a Abs 3 MRG; nur gesellschaftsrechtliche Veränderungen nach dem 30.9.1993 relevant. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108982

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0050OB00432_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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