RS OGH 1997/11/25 1Ob61/97w, 6Ob130/05v, 6Ob183/18g, 6Ob105/19p, 6Ob148/20p

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

GmbHG §41

Rechtssatz

Mangelt es an der Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses durch einen kraft Gesellschafterbeschlusses eindeutig legitimierten Vorsitzenden oder gingen die Gesellschafter bei Schluss der Generalversammlung nicht übereinstimmend von einem bestimmten Beschlussergebnis aus, so ist die Feststellungsklage ein geeignetes Mittel zur Klärung der Frage, was nun eigentlich beschlossen wurde. Bei einer solchen Sachlage bedarf es daher keiner Anfechtungsklage gemäß § 41 GmbHG.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 61/97w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 61/97w
    Veröff: SZ 70/242
  • 6 Ob 130/05v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
    Vgl auch; Beisatz: Ist keine Ergebnisfeststellung erfolgt, ist der Gesellschafterbeschluss dennoch wirksam, weil die Feststellung - im Unterschied zum Aktienrecht - gerade kein Wirksamkeitserfordernis ist. (T1)
    Beisatz: Die (vorläufige) Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann aber nur dann eintreten, wenn alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein bestimmtes Beschlussergebnis übereinstimmend zugrundelegten. (T2)
    Beisatz: Hier: Ob die Anfechtungsklage nach §41 GmbHG oder die Feststellungsklage zur Klärung der Frage, was beschlossen wurde, oder beide Klagen das geeignete Mittel sind, wurde offen gelassen. (T3)
  • 6 Ob 183/18g
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 183/18g
    Auch; Beisatz: Der Beschluss gilt diesfalls als angenommen oder abgelehnt, wie es der materiellen Rechtslage entspricht. (T4);
    Veröff: SZ 2019/22
  • 6 Ob 105/19p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 105/19p
    Veröff: SZ 2019/126
  • 6 Ob 148/20p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 148/20p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108892

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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