Norm
BSVG idF 18.BSVGNov §122c Abs1 Z2Rechtssatz
1.) Der Erwerbsfähigkeitsbegriff des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG geht weiter als der des § 122c Abs 1 Z 2 BSVG. Während nach der ersten Bestimmung die Voraussetzungen bereits erfüllt sind, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, den von ihm während des Beobachtungszeitraumes konkret geführten Gewerbebetrieb weiter zu führen, normiert das BSVG als weitere Voraussetzung, daß die persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und schränkt die Prüfung nicht auf die zuletzt konkret verrichtete (selbständige landwirtschaftliche) Tätigkeit ein, sondern sieht weitere Verweisungsmöglichkeiten vor. 2.) Schon die unterschiedliche Regelung des Erwerbsunfähigkeitsbegriffes steht einer Einbeziehung von nach dem BSVG versicherten Tätigkeiten bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach § 131c GSVG entgegen. Folgt man dem gegenteiligen Standpunkt, so würde für eine nach dem BSVG versicherten Tätigkeit eine Leistung gewährt, die im BSVG nicht vorgesehen ist. Der Versicherte könnte bei Einbeziehung auch von nach dem BSVG versicherten Tätigkeiten in die nach § 131c GSVG vorzunehmende Prüfung des Anspruches eine Leistung erhalten, die Personen, die ausschließlich nach dem BSVG versichert sind, nicht erreichen könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109049Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_010OBS00308_97K0000_007