RS OGH 1997/11/25 10ObS308/97k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
beobachten
merken

Norm

BSVG idF 18.BSVGNov §122c Abs1 Z2
GSVG §129
GSVG §131c
GSVG §131c Abs1 Z3

Rechtssatz

1.) Der Erwerbsfähigkeitsbegriff des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG geht weiter als der des § 122c Abs 1 Z 2 BSVG. Während nach der ersten Bestimmung die Voraussetzungen bereits erfüllt sind, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, den von ihm während des Beobachtungszeitraumes konkret geführten Gewerbebetrieb weiter zu führen, normiert das BSVG als weitere Voraussetzung, daß die persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und schränkt die Prüfung nicht auf die zuletzt konkret verrichtete (selbständige landwirtschaftliche) Tätigkeit ein, sondern sieht weitere Verweisungsmöglichkeiten vor. 2.) Schon die unterschiedliche Regelung des Erwerbsunfähigkeitsbegriffes steht einer Einbeziehung von nach dem BSVG versicherten Tätigkeiten bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach § 131c GSVG entgegen. Folgt man dem gegenteiligen Standpunkt, so würde für eine nach dem BSVG versicherten Tätigkeit eine Leistung gewährt, die im BSVG nicht vorgesehen ist. Der Versicherte könnte bei Einbeziehung auch von nach dem BSVG versicherten Tätigkeiten in die nach § 131c GSVG vorzunehmende Prüfung des Anspruches eine Leistung erhalten, die Personen, die ausschließlich nach dem BSVG versichert sind, nicht erreichen könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109049

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_010OBS00308_97K0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten