Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Der Schluß, ob Tatsachenfeststellungen die Annahme listigen Verhalten rechtfertigen, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung und ist daher vom Obersten Gerichtshof überprüfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108896Im RIS seit
25.12.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020