Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
Die Frage, ob der Beklagte für den entstandenen und der Höhe nach auch bezifferbaren Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des § 1302 ABGB haftet, vermag - wenn der Schade bereits eingetreten ist und der Höhe nach feststeht - ein rechtliches Interesse an der Feststellung nicht zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108992Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0040OB00332_97W0000_001