RS OGH 1997/11/25 4Ob332/97w, 5Ob262/01t

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

ABGB §1302 A
ZPO §228 B7

Rechtssatz

Die Frage, ob der Beklagte für den entstandenen und der Höhe nach auch bezifferbaren Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des § 1302 ABGB haftet, vermag - wenn der Schade bereits eingetreten ist und der Höhe nach feststeht - ein rechtliches Interesse an der Feststellung nicht zu begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108992

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0040OB00332_97W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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