Norm
Tir FLG 1978 §72 Abs5 litaRechtssatz
Nach § 72 Abs 5 lit a Tir FLG 1978 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens an bis zu dessen Abschluss. War das in Rede stehende Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen, aber ist zwischenzeitlich nicht nur der Zusammenlegungsplan rechtskräftig und vollstreckbar geworden, sondern hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Verordnung, "die Zusammenlegungsgemeinschaft als aufgelöst erklärt", so ist die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108939Im RIS seit
25.12.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013