Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Verfassungsmäßigen Bedenken, daß der Gleichheitssatz dadurch verletzt sei, daß nicht für Taube mit einem Cochlearimplantat und dem erforderlichen Sprachtraining und Gehörtraining Mindesteinstufungen wie für Sehbehinderte und Gelähmte (Rollstuhlfahrer) vorgenommen worden sind, bestehen nicht. § 4 Abs 5 Kärntner Pflegegeldgesetz und §§ 7 und 8 Kärntner Einstufungsverordnung kommen nicht zur Anwendung, weil das Sprachtraining und Gehörtraining nicht dem Pflegebedarf zuzurechnen ist und eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109265Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_010OBS00376_97K0000_001