Norm
JN §60Rechtssatz
Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist im Verfahren erster Instanz nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands nach übermäßig hoher Bewertung im Sinne des § 60 Abs 1 JN von Bedeutung. Demnach ist das Gericht bei einer Klage auf Teilung der Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft gemäß § 60 Abs 4 JN an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger gebunden, wenn diese unter dem steuerlichen Einheitswert der Liegenschaft liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109017Im RIS seit
25.12.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021