Norm
IPRG §10Rechtssatz
Deckt sich die Bezeichnung einer Partei im Schiedsvertrag nicht mit jener im Schiedsspruch, bedarf es eines urkundlichen Nachweises der Parteienidentität beziehungsweise der Universalsukzession. Lag dem eine Verschmelzung zugrunde, richten sich deren Rechtsfolgen nach dem Verschmelzungsstatut. Bei Verschiedenheit der Gesellschaftsstatute sind im Hinblick auf die Wirkung in diese zu kumulieren und soweit als möglich anzupassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109160Dokumentnummer
JJR_19971126_OGH0002_0030OB00320_97Y0000_003