Norm
ZPO §279Rechtssatz
Durch die Möglichkeit der Beweisbefristung sollen Prozeßökonomie und Rechtsschutzpflicht durchgesetzt werden. Auch eine wiederholte Entschuldigung mit Krankheit ist geeignet, eine Prozeßverzögerung beziehungsweise eine Beweisvereitelung zu bewirken, so daß die Befristung einer Parteienvernehmung im Rahmen des § 279 ZPO ebenso möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108902Dokumentnummer
JJR_19971126_OGH0002_009OBA00304_97I0000_001