Norm
EO §44 Abs2 Z3Rechtssatz
Ein Beschluß, mit dem einem Verpflichteten, der einen Aufschiebungsantrag gestellt hat, aufgetragen wird, binnen einer bestimmten Frist den Wert der Pfandgegenstände, für die kein Bleistiftwert besteht, nachzuweisen, ist nicht abgesondert anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109013Dokumentnummer
JJR_19971126_OGH0002_0030OB00275_97F0000_001