RS OGH 1997/11/27 8Ob342/97w, 1Ob107/98m, 3Ob44/08d

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Norm

ZPO §490
ZPO §513

Rechtssatz

§ 490 ZPO ist nur auf Leistungsurteile anwendbar, was aus dem Hinweis auf die Exekutionsfähigkeit des in Teilrechtskraft erwachsenen Teiles des Urteils hervorgeht. Eine durch analoge Anwendung des § 490 ZPO zu schließende Lücke besteht im Hinblick auf die besondere Regelung der das Erstgericht treffenden (§ 132 Abs 1 Z 4 Geo) Verständigungspflichten des Gerichtes gegenüber der Personenstandsbehörde (§ 38 Abs 2 Personenstandsgesetz in Verbindung mit § 20 Abs 2 Z 2 PStV) nicht, da es näherliegend ist, diese Regelung auch auf die Ausstellung der von den Verlobten gemäß § 43 Abs 1 PStG in Verbindung mit § 21 Abs 1 Z 3 PStV und Punkt 47.4.2. der DA zur Vollziehung des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung vorzulegenden Bestätigung anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof ist daher für die Bestätigung der Teilrechtskraft des Scheidungsurteiles nicht zuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108748

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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