Norm
EO §7 Abs1Rechtssatz
Bei der Eintreibung von nach § 174 ForstG verhängten Geldstrafen wird die Vollstreckungsbehörde organisatorisch und funktionell in Vollziehung des Forstgesetzes für den Bund tätig. Das als betreibende Partei auftretende Land Vorarlberg ist daher nach § 7 Abs 1 EO nicht Berechtigte aus den der Exekution als Titel zugrunde liegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Vorarlberg.
Anmerkung
0000022Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:0LG0929:1997:RFE0000022Dokumentnummer
JJR_19971128_0LG0929_00100R00552_97B0000_006