Norm
ASGG §2Rechtssatz
Dem Gericht steht die Fragestellung an die Partei (informative Befragung) jederzeit frei. Das auf diese Befragung hin Vorgebrachte gilt als Parteivorbringen. Das Ergebnis einer informativen Befragung kann aber nicht die Parteienvernehmung ersetzen. Wird eine Feststellung auf das Ergebnis einer informativen Befragung gestützt und wird dies im Berufungsverfahren als mangelhaft gerügt, so führt dies zur Aufhebung des Urteils gemäß §§ 2 ASGG, 496 Abs 2 ZPO.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 28 R 62/06b. Diese ist nunmehr unter RW0000689 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000227Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011