Norm
KO §70 Abs1Rechtssatz
Als Mittel zur Glaubhaftmachung (Bescheinigung) aus Exekutionsakten abzuleitender, im Konkurseröffnungsantrag des Gläubigers behaupteter Tatsachen reicht die Anführung der maßgeblichen Aktenzeichen aus. Der Vorlage von Abschriften der in Betracht kommenden Aktenstücke bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:1997:RG0000009Dokumentnummer
JJR_19971201_OLG0639_00300R00253_97V0000_001