RS OGH 1997/12/1 5Bkd4/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1997
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Norm

DSt 1990 §1

Rechtssatz

Vertritt ein Rechtsanwalt als Masseverwalter die Masse und führt er einen Aktivprozeß und anschließend Exekution, dann handelt er - anders als etwa ein zum Masseverwalter bestellter Wirtschaftstreuhänder - als Rechtsanwalt. In dieser Funktion von ihm begangene Verfehlungen disziplinärer Art können daher als Berufspflichtenverletzung beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Bkd 4/97
    Entscheidungstext OGH 01.12.1997 5 Bkd 4/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109722

Dokumentnummer

JJR_19971201_OGH0002_005BKD00004_9700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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