Norm
DSt 1990 §1Rechtssatz
Vertritt ein Rechtsanwalt als Masseverwalter die Masse und führt er einen Aktivprozeß und anschließend Exekution, dann handelt er - anders als etwa ein zum Masseverwalter bestellter Wirtschaftstreuhänder - als Rechtsanwalt. In dieser Funktion von ihm begangene Verfehlungen disziplinärer Art können daher als Berufspflichtenverletzung beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109722Dokumentnummer
JJR_19971201_OGH0002_005BKD00004_9700000_002