Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Auch in Art 6 Abs 3 lit d MRK wird dem Angeklagten nur das Recht garantiert, die Ladung und Vernehmung von Zeugen "zu erwirken". Die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. Mit der bloßen Behauptung, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden (14 Os 191/93).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108863Im RIS seit
01.01.1998Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017