Norm
AlVG §12 Abs1Rechtssatz
Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 Abs 1 AlVG ist gegeben, wenn das bisherige Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn beendet wurde und der Arbeitslose keine neue Erwerbsbeschäftigung gefunden hat, die die Arbeitslosenversicherungspflicht nach sich zieht beziehungsweise bestimmte Einkommensgrenzen übersteigt. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist das in der Regel mit der vertragsrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall; dies läßt sich nunmehr auch aus § 12 Abs 3 lit i AlVG ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109051Dokumentnummer
JJR_19971202_OGH0002_010OBS00189_97K0000_002