RS OGH 1997/12/2 10ObS189/97k, 9ObA216/97y, 9ObA271/98p

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Norm

AlVG §12 Abs1
AlVG §12 Abs6
AlVG §39 Abs4

Rechtssatz

Arbeitslosigkeit setzt voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise die Auflösung des Arbeitsvertrages ist für die Erfüllung des Tatbestandes Arbeitslosigkeit nicht wesentlich. Es ist von einem eigenständigen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im AlVG auszugehen, wobei zwischen vertragsrechtlicher und versicherungsrechtlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unterschieden werden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109050

Dokumentnummer

JJR_19971202_OGH0002_010OBS00189_97K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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