Norm
ARHG §52 Abs1Rechtssatz
Wurden gemäß § 52 Abs 1 ARHG Gegenstände ohne ausdrücklichen Verzicht auf Rückgabe an ein ausländisches Gericht übersendet, so verbleiben diese auch dann in der rechtlichen Verfügungsmacht des inländischen Gerichtes, wenn sie im ausländischen Verfahren für verfallen erklärt wurden. In diesem Fall kann das ausländische Gericht nach Rückgabe der Gegenstände allerdings ein darauf bezogenes Rechtshilfeersuchen um Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung stellen (§ 64 ARHG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108968Dokumentnummer
JJR_19971203_OGH0002_0130OS00180_9700000_001