Norm
StPO §181 Abs6Rechtssatz
Ein sachlich die Verdachtslage regelmäßig qualifizierendes Unzuständigkeitsurteil perpetuiert trotz allfälliger Einleitung eines - auf über den bisherigen Anklagevorwurf hinausgehende Umstände beschränkten - Ermittlungsverfahrens den Wegfall der Wirksamkeit der Befristung des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ab Beginn der Hauptverhandlung und den Entfall der von Amts wegen durchzuführenden Haftverhandlungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109169Im RIS seit
03.01.1998Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015