TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/8 2002/03/0152

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken;

Norm

RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art10 Abs1;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art3;
ZustG §11 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/03/0245 E 25. November 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HN in G, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. April 2002, Zl. 1-0811/01/E7, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 11. September 2001 wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 zur Last gelegt und es wurde über ihn eine Geldstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch Ersatzzustellung am 17. September 2001 zugestellt. Am 3. Oktober 2001 langte die am 2. Oktober 2001 zur Post gegebene Berufung des Beschwerdeführers gegen das oben genannte Straferkenntnis bei der Erstbehörde ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die Verwaltungsbehörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und beantragt in der Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei dem Beschwerdeführer - unter der Anschrift D-59590 Geseke, Kahrweg 2 - im Wege der Ersatzzustellung vorgenommen worden. Es sei im Unternehmen des Beschwerdeführers durch einen Herrn S, welcher nach den Angaben des Beschwerdeführers sein Arbeitnehmer sei, übernommen worden, damit sei die Zustellung rechtswirksam bewirkt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, dass er am "Übernahmetag" - gemeint offensichtlich der Tag der Zustellung - von der Arbeitsstelle abwesend gewesen wäre. Er habe sich nur darauf gestützt, dass ihm das Straferkenntnis erst in den auf die Ersatzzustellung folgenden Tagen zur Kenntnis gelangt sei, dieser Umstand bewirke jedoch nicht die Unwirksamkeit der Zustellung.

Die Beschwerde ist im Ergebnis zielführend.

Gemäß § 11 Abs. 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Gemäß Art. 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist in Art. 10 des genannten Vertrages geregelt. Gemäß dessen Art. 10 Abs. 1 werden Schriftstücke im Verfahren nach Art. 1 Abs. 1 (somit auch im hier vorliegenden österreichischen Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und '"Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

Im vorliegenden Fall war - unbestritten - die Zustellung durch die Post möglich, die zentrale Anlaufstelle für die Vornahme von Zustellungen in Deutschland für das Bundesland Nordrhein-Westfalen, der Regierungspräsident Köln, musste daher nicht befasst werden.

Im Beschwerdefall wurde ein Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses benötigt - Gegenteiliges wird von der belangten Behörde auch gar nicht behauptet -, es hätte daher nach der zuvor zitierten Bestimmung des Art 10 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages vorgegangen und das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" versendet werden müssen, was jedoch unterlassen wurde. Eine Ersatzzustellung an einen Beschäftigten im Unternehmen des Beschwerdeführers war in diesem Fall nicht zulässig.

Da die belangte Behörde dies verkannte und sich somit ihre Annahme, die Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz sei rechtswirksam durch Ersatzzustellung am 17. September 2001 erfolgt und die Berufung daher verspätet, im Ergebnis als unzutreffend erweist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand zu nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030152.X00

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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