RS OGH 1997/12/4 2Ob305/97k, 3Ob188/12m, 7Ob220/14z, 1Ob63/18y

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Veröffentlicht am 04.12.1997
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Norm

ABGB §1002

Rechtssatz

Beim Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB handelt es sich um einen Konsensualvertrag, bei dem sich der Beauftragte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Besorgung erlaubter Geschäfte auf Rechnung des Auftraggebers verpflichtet. Ist mit dem Auftrag keine Vollmacht verbunden, kann der Beauftragte nur als mittelbarer Stellvertreter tätig werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 305/97k
    Entscheidungstext OGH 04.12.1997 2 Ob 305/97k
  • 3 Ob 188/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 188/12m
  • 7 Ob 220/14z
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 220/14z
    Auch; nur: Beim Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB handelt es sich um einen Konsensualvertrag, bei dem sich der Beauftragte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Besorgung erlaubter Geschäfte auf Rechnung des Auftraggebers verpflichtet. (T1)
  • 1 Ob 63/18y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 63/18y
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109132

Im RIS seit

03.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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