Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Beim Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB handelt es sich um einen Konsensualvertrag, bei dem sich der Beauftragte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Besorgung erlaubter Geschäfte auf Rechnung des Auftraggebers verpflichtet. Ist mit dem Auftrag keine Vollmacht verbunden, kann der Beauftragte nur als mittelbarer Stellvertreter tätig werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109132Im RIS seit
03.01.1998Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018