Norm
ABGB §1295 Abs1 Ia3bRechtssatz
Bei vertragswidriger Vorgangsweise hat der Schädiger den kausal und adäquat verursachten Schaden zu ersetzen. Die Kausalität ist dabei nach der Äquivalenztheorie festzustellen, das heißt kausal ist jeder Umstand, ohne den der schädliche Erfolg nicht eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109228Im RIS seit
03.01.1998Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022