RS OGH 1997/12/4 2Ob291/97a, 2Ob78/07w, 2Ob39/09p, 7Ob103/19a, 7Ob140/21w

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Veröffentlicht am 04.12.1997
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Norm

ABGB §1295 Abs1 Ia3b

Rechtssatz

Bei vertragswidriger Vorgangsweise hat der Schädiger den kausal und adäquat verursachten Schaden zu ersetzen. Die Kausalität ist dabei nach der Äquivalenztheorie festzustellen, das heißt kausal ist jeder Umstand, ohne den der schädliche Erfolg nicht eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109228

Im RIS seit

03.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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