Daß dem Versicherten noch eine einzige, zielgerichtete Bewegung mit funktioneller Umsetzung möglich ist, steht der Annahme praktischer Bewegungsunfähigkeit für die Pflegestufe 7 nicht von vornherein entgegen. Zu beurteilen war ein Fall, in dem der sonst bewegungsunfähigen Versicherten nur noch das Betätigen einer auf der Bettdecke liegenden Glocke möglich war.