RS OLG Wien 1997/12/05 8Rs217/97h

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Veröffentlicht am 05.12.1997
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Rechtssatz

Daß dem Versicherten noch eine einzige, zielgerichtete Bewegung mit funktioneller Umsetzung möglich ist, steht der Annahme praktischer Bewegungsunfähigkeit für die Pflegestufe 7 nicht von vornherein entgegen. Zu beurteilen war ein Fall, in dem der sonst bewegungsunfähigen Versicherten nur noch das Betätigen einer auf der Bettdecke liegenden Glocke möglich war.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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