Norm
UrhG §87aRechtssatz
Nach § 87a UrhG kann das Rechnungslegungsbegehren nur zur Vorbereitung der nach §§ 86 und 87 UrhG gebührenden Ansprüche gestellt werden; es ist deshalb abzuweisen, wenn auch der Hauptanspruch abgewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109113Im RIS seit
08.01.1998Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012