Norm
UrhG §42cRechtssatz
Die österreichische Rechtslage gleicht der deutschen. Nach § 50 dUrhG erfasst die freie Werknutzung "Werke, die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden". Nach der Rechtsprechung des BGH muss das Werk bei dem Ereignis, das Gegenstand der Berichterstattung ist, auch in Erscheinung treten. Es bedürfe jedoch jeweils einer Entscheidung im Einzelfall, ob sich die Wiedergabe noch im Rahmen des Berichterstattungszwecks halte; dabei sei stets zu beachten, dass das Werk als solches nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, sondern lediglich bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten dürfe (BGHZ 85, 1 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe; siehe auch OLG Frankfurt GRUR 1985, 380).
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109244Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009